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Betreuungskonzept Ziel des Aufenthaltes im Wohnheim Bethlehem ist das Einüben und Training zu sozialem Verhalten. Diese praktische Lebensübung soll es den Insassen im Anschluss an einen längeren Aufenthalt in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnis ermöglichen, sich in der Freiheit wieder zurechtzufinden und ein straffreies Leben zu führen. Der Auftrag des Wohnheims Bethlehem für den Vollzug von Strafen im Arbeitsexternat ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch, in den Erlassen des Kantons Solothurn zu Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz vom 3. März 1991 und Strafvollzugsverordnung vom 5. November 1991) sowie in den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der 11 Kantone der Nordwest- und Innerschweiz festgelegt. Gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch hält §12 des kantonalen Strafvollzugsgesetzes folgendes fest:
Die Durchführung des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft im Wohnheim Bethlehem beruht auf einschlägigen Gesetzestexten, den Verfügungen und Weisungen der einweisenden Behörden und den Richtlinien vom 22. April 2005 für den Vollzug von Halbgefangenschaft. Diese Bestimmungen werden ergänzt durch die Hausordnung, den Vollzugsplan und die Disziplinarordnung des Wohnheims Bethlehem.
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