Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – Name und Sitz

1 Unter dem Namen „Wohnheim Bethlehem“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Verein tritt mit den drei Buchstaben „WHB“ auf.
3 Er hat seinen Sitz in Wangen bei Olten.

Art. 2 – Zweck

Der Verein bezweckt den Betrieb eines Wohnheimes für Personen beiderlei Geschlechts, die
a) sozial- und suchtgefährdet sind; oder
b) den Alltag nicht mehr selbstständig zu bewältigen vermögen und dauernd der Betreuung bedürfen; oder
c) vorübergehend auf eine Wohngelegenheit und auf Hilfe zur Wiedererlangung der Selbstständigkeit angewiesen sind; oder
d) von Strafvollzugsbehörden zwecks Verbüssung einer Strafe zugewiesen werden.

Art. 3 – Zielsetzung

1 Das Wohnheim soll den Bewohnern und Bewohnerinnen eine Atmosphäre der Geborgenheit und Sicherheit bieten, in der sie sich wohl und zu Hause fühlen und sich innerhalb der Gemeinschaft entfalten können. Individuelle Fähigkeiten sollen besonders gepflegt und gefördert werden.
2 Die Bewohner und Bewohnerinnen sollen durch Stärkung ihres Selbstvertrauens und Förderung der Eigenverantwortung dazu ermutigt und befähigt werden, wieder einen Platz in der Gesellschaft einzunehmen.
3 Mit geeigneten Massnahmen sollen die Bewohner und Bewohnerinnen motiviert und gleichzeitig befähigt werden, sich in die Wohngemeinschaft einzufügen, Verantwortung für ihre täglichen Probleme zu übernehmen und sie auch selbstständig zu bewältigen. Mit der Einbindung in den festen Tagesablauf im Heim und der Durchsetzung der Forderung, Termine einzuhalten und eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sollen sie an dieses Ziel herangeführt werden.
4 Der Schwerpunkt der Betreuung von Personen im Strafvollzug soll in der Vorbereitung auf den Alltag ohne Massnahmen und Freiheitsbeschränkungen liegen.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 – Zusammensetzung

Dem Verein können als Mitglied angehören:
a) Natürliche Personen, ausgenommen Bewohner und Bewohnerinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
b) Juristische Personen;
c) Organisationen des öffentlichen Rechts.

Art. 5 – Beginn Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

Art. 6 – Ende Mitgliedschaft

1 Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aus dem Verein austreten.
2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.
3 Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person.
4 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorgängig anzuhören. Die Ausschliessung ist vom Vorstand zu begründen.

3. Organisation

Art. 7 – Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.

Art. 8 – Amtsperiode

1 Die Amtsperiode beginnt und endet mit dem Datum der Generalversammlung und dauert:
a) für den Vorstand vier Jahre;
b) für die Revisionsstelle ein Jahr (siehe hierzu auch Art. 21).
2 Tritt ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode zurück, so kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode an der nächsten Generalversammlung erfolgen.

Art. 9 – Protokolle

1 An der Generalversammlung und den Sitzungen von Vorstand und allfälligen Ad-hoc-Kommissionen sind Protokolle zu führen.
2 Die Protokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und an der nächsten Versammlung beziehungsweise Sitzung genehmigen zu lassen.
3 Mit der Protokollierung kann eine Person betraut werden, die weder dem Vorstand noch der betreffenden Kommission als Mitglied angehört.

a) die Generalversammlung

Art. 10 – Zusammentritt

1 Die Generalversammlung tritt jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Semester, zusammen.
2 Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen.
3 Eine Versammlung hat auch stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.

Art. 11 – Einberufung

1 Die Mitglieder sind mindestens zwanzig Tage im Voraus schriftlich zur Generalversammlung einzuladen.
2 Die Anträge des Vorstandes sowie die entsprechenden Unterlagen sind den Mitgliedern zuzustellen oder während der Einladungsfrist im Wohnheim aufzulegen.
3 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitglieder-versammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine virtuelle Mitgliederversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.
4 Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung oder bei einer Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg gelten die formellen Vorgaben betreffend Einladung gemäss Abs. 1 und 2.

Art. 12 – Stimm- und Wahlrecht

1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2 Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten oder bei schriftlicher Abstimmung das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3 Bei gleicher Stimmenzahl hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Für die Auflösung des Vereins bedarf es des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder.

Art. 13 – Geheime Abstimmung

Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim gewählt oder abgestimmt werden.

Art. 14 – Ausstand

Mitglieder haben in den Ausstand zu treten bei Geschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten oder materielle Interessen oder diejenigen von Personen, denen sie verbunden sind, unmittelbar berühren.

Art. 15 – Befugnisse

Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Wahl des Vereinspräsidiums;
c) Wahl der Revisionsstelle;
d) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
e) Abnahme der Jahresrechnung;
f) Kenntnisnahme vom Bericht der Revisionsstelle;
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
h) Abänderung der Vereinsstatuten;
i) Auflösung des Vereins.

b) der Vorstand

Art. 16 – Zusammensetzung

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 17 – Zusammentritt

1 Der Vorstand tritt so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern.
2 Eine Sitzung hat auch stattzufinden, wenn es zwei Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.
3 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist zu den Sitzungen einzuladen, er/sie hat beratende Stimme.
4 Der Vorstand kann auch im Rahmen von Zirkularbeschlüssen über Geschäfte entscheiden.

Art. 18 – Einberufung

1 Die Einladung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Sitzung zuzustellen.
2 Die entsprechenden Unterlagen sind der Einladung beizulegen.

Art. 19 – Befugnisse

1 Der Vorstand beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Statuten oder die Reglemente des Vereins einem anderen Organ übertragen sind.
2 Er hat insbesondere:
a) den Verein nach aussen zu vertreten;
b) das Budget zu genehmigen;
c) die Generalversammlung über das Budget zu orientieren;
d) Anträge an die Generalversammlung zu stellen;
e) Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen;
f) den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zu wählen;
g) die Stellenbeschreibung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zu genehmigen;
h) Reglemente zu erlassen;
i) Mitglieder aufzunehmen und gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Statuten auszuschliessen.
3 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Art. 20 – Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt das Wohnheim aufgrund dieser Statuten, der Vereinsreglemente und der Weisungen des Vorstandes. Er/Sie wird dabei von den Vereinsorganen unterstützt.

c) die Revisionsstelle

Art. 21 – Revisionsstelle

1 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
2 Die Revisionsstelle muss gemäss Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.
3 Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
4 Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor/eine zugelassene Revisorin nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.
5 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Art. 22 – Aufgabe

1 Die Revisionsstelle überwacht den Finanzhaushalt des Vereins und prüft die Rechnungsführung zuhanden der Generalversammlung.
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn die gesetzlichen Kriterien erreicht sind.

4. Finanzen

Art. 23 – Finanzielle Mittel

1 Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
a) die Verrechnung der für die Bewohner und Bewohnerinnen erbrachten Leistungen gemäss Taxen;
b) Mitgliederbeiträge;
c) Sammlungen;
d) Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse;
e) den Ertrag des Vermögens.
2 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 24 – Haftung

Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 25 – Anspruch auf Vereinsvermögen

1 Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2 Bei einer Auflösung des Vereins geht das Vermögen an den Kanton Solothurn über. Dieser soll es im Sinne von Art. 2 dieser Statuten oder für einen ähnlichen Zweck verwenden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 26 – Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten sind die Statuten vom 18. Juni 2021 und alle ihnen widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 27 – Inkrafttreten

Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

Von der Generalversammlung beschlossen am 17. Juni 2022.

Wohnheim Bethlehem

Markus Sigrist, Präsident
Regula Leuenberger, Aktuarin